Benzingutscheine

Aufgrund mehrerer Entscheidungen liegt ein Sachbezug bei Gewährung von Benzingutscheinen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Dritten, z.B. des Tankstellenpächters wird. Es darf also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kaufpreisschuld nicht erstatten, da es sich ansonsten um Barlohn handelt und ein Sachbezug nicht mehr vorliegt.

Die Voraussetzung der Freigrenze von € 44 ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

die Leistung muss genau bezeichnet werden, z.B. „30 L. Superbenzin“. Ein begünstigter Sachbezug liegt nicht vor, wenn die Tankstelle die getankten Liter auf einem Blankogutschein des Arbeitgebers einträgt.

die auf dem Gutschein genannte Warenmenge x Preis im Zeitpunkt der Übergabe des Gutscheins (!) an den Arbeitnehmer darf die Freigrenze von € 44 nicht übersteigen.

Auf dem Warengutschein darf kein Euro-Betrag genannt sein, wie z.B. „Superbenzin für € 44“ oder „30 Liter Superbenzin, max. für € 44“.

der Gutschein muss bei einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden, die mit dem Arbeitgeber abrechnet.



Kann der Arbeitnehmer die Tankstelle selbst auswählen, oder bezahlt der Arbeitnehmer den Kraftstoff und lässt sich den Betrag vom Arbeitgeber erstatten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Sachbezug grds. zulässig, jedoch erst für den folgenden Lohnzahlungszeitraum (Monat).

Die nachfolgenden Muster über die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle, sowie der Ablaufplan und der Gutschein sollten beachtet werden:

Zum Download der >>> Musterseiten [185 KB]



Befreiung von Buchführungspflicht Besteuerung der Renten