Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug

Wird ein Kraftfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, ist die betriebliche Nutzung nach einem FG Urteil vom 9. 3. 2009 (FG München, 6 K 4619/06) in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Es reicht aus, wenn Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder Nachweise gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern vorgelegt werden. Fehlen solche Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose oder zeitnahe Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch muss demnach nicht vorliegen.

Zwingend erforderlich ist demnach, dass zeitnahe Aufzeichnungen über den betrieblichen Umfang der Fahrten dokumentiert werden. Da die Verwaltung diese erleichternden Nachweise zulässt, um den betrieblichen Anteil zu belegen, sollte diese Möglichkeit eingehalten werden.



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