Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von € 150 müssen sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter € 1.000 müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Aus steuerlichen Gründen kann es also sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Wert über € 1.000 anzuschaffen und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn die Nutzungsdauer gering ist. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2009.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der neuen Bundesregierung wird eine Regelung zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 1. 1. 2010 bis € 410 wieder eingeführt. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen € 150 bis € 1.000 zugelassen.



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