Ort der Dienstleistung

Neuregelung zum Ort der Dienstleistung

Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket werden mit Wirkung ab dem 1. 1. 2010 die Regeln zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung neu gefasst. Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat diese Vorschrift eine besondere Bedeutung, da je nach dem an welchen Ort diese sonstige Leistung erbracht wird, dieses dazu führt, dass der Umsatz steuerbar ist bzw. nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Grundsätzlich gilt die folgende Unterscheidung:

Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, also kein Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte.

Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers.



Es gibt allerdings viele Ausnahmen (z.B. für grundstückbezogene Leistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen, Personenbeförderung u.a.); liegt kein Ausnahmetatbestand vor, verbleiben für den Anwendungsbereich des Empfängerortprinzips insbesondere folgende Leistungen:

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände

Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen, sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen.



Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Bei im EU-Ausland ansässigen Kunden, die Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, soll der Nachweis durch die UStId-Nr. des Kunden geführt werden. Hierbei ist es sinnvoll, sich bei Auftragsannahme vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) diese UStId-Nr. mit Name und Anschrift schriftlich bestätigen zu lassen. Ist der Kunde im Drittlandsgebiet ansässig, soll der Nachweis über eine von ihm vorzulegende Unternehmerbescheinigung erfolgen.



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