Liste der vorläufigen Steuerfestsetzung

Nach § 165 Abs. 1 AO

Die Festsetzung der Einkommensteuerbescheide wird zu 12 Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:

1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG

2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006

3. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Entlastungsbetrag für Alleinziehende i.S.d. § 24b EStG

7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG

8. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

9. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001

10. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 32a Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2002

11. Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommen- sowie Feststellungsbescheiden

12. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004. Die Vorläufigkeit stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.

Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide zur Entfernungspauschale, da die gesetzliche Rückkehr zur Rechtslage 2006 erfolgt ist.



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