Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern

Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuern auch bei einer Insolvenzreife entstehen. Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung der Lohnsteuern zum Vorwurf gemacht werden kann. Grundsätzlich kann man davon ausgehen: solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn von dieser Pflicht.



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