Häusliches Arbeitszimmer

Noch bis zum 31.12.2006 konnten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.250 im Jahr abgezogen werden. Voraussetzung: die berufliche oder betriebliche Nutzung des Raumes beansprucht mehr als die Hälfte der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit und ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Ab 2007 gilt folgendes: Die Kosten sind nur noch dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung befindet. Dieser liegt nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) dann vor, wenn jemand mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.

Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume, auch wenn sie an die Wohnung angrenzen, auch die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung; das kann auch ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses sein, der nicht zu der Privatwohnung gehört.

Vom Abzugsverbot ebenfalls nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, Büroregal, PC, Drucker etc.). Diese Aufwendungen sind weiterhin bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.



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