Haushaltsdienstleistungen und Kinderbetreuungskost

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wurde zum 1.1.2007 erweitert. Für nahezu sämtliche Handwerkerarbeiten und sonstige Dienstleistungen, die im Privathaushalt anfallen, gibt es eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, maximal € 600. Hierzu zählen neben den Maschinen- auch die Fahrtkosten, nicht jedoch die Materialaufwendungen.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können zu 2/3, maximal € 4.000 je Kind wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, zusätzlich zu dem Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden. Dies gilt für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und die Berufstätigkeit der Eltern. Unabhängig von der Erwerbstätigkeit können alle Eltern mit haushaltszugehörenden Kindern, die das 3. Lebensjahr, aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls 2/3 ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens € 4.000 je Kind, abziehen, und zwar als Sonderausgaben.

Das bisherige Erfordernis, Rechnungen über Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen mit der Steuererklärung einzureichen, um die Anerkennung der Aufwendungen zu erreichen, entfällt. Die Rechnungen müssen künftig nur noch auf besondere Anforderung eingereicht werden. Offenbar soll damit die Nutzung von ElsterOnline erleichtert werden. Im Falle der Anforderung durch das Finanzamt muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die Aufwendungen durch Überweisung, Einzugsermächtigung, Dauerauftrag bzw. Verrechnungsscheck gezahlt worden sind ( mit dazugehörendem Kontoauszug). Barzahlungen werden jedoch in keinem Fall anerkannt. Für Arbeitnehmer kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in Höhe des Vierfachen der voraussichtlichen Steuerermäßigung eingetragen werden.



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