Geplante Erbschaftsteuerreform

Bezüglich der Änderungen bei der Erbschaftsteuer liegen nunmehr die ersten Details vor. Insbesondere ingewiesen sollte auf das Inkrafttreten der Reform. Danach soll der Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr fertig gestellt sein, im Frühjahr 2008 beschlossen werden und ab Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Nur in Erbfällen soll ein antragsgebundenes Wahlrecht eingeräumt werden, das neue Recht bereits für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 zu wählen.

Das Grundmodell sieht vor, dass die Freibeträge in der Steuerklasse I folgendermaßen neu festgesetzt werden:

Ehegatten 500.000 Euro

Kinder 400.000 Euro

Enkel 200.000 Euro

Sonstige Personen der Steuerklasse I



Die Steuersätze reichen von 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26 Mio €).

In den Steuerklasse II (z.B. Geschwister) und III (Nichtverwandte) wird es eine deutliche Anhebung der Steuersätze geben. Nach Abzug eines persönlichen Freibetrages von 20.000 Euro wird die Steuer zwischen 30 und 50 % festgesetzt.

Ganz neu sieht der Referentenentwurf vor, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (Steuerklasse III) ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer entschieden, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass derzeit Wertpapier- und Barvermögen erbschafts- und schenkungssteuerlich mit dem Veräußerungspreis angesetzt werden, während z.B. bei Grund- oder Betriebsvermögen nur 20 bis 80 % des wahren Werts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

Nunmehr soll das Grundvermögen einheitlich mit dem realen Marktwert besteuert werden; das bedeutet, dass bei vermieteten Wohnimmobilien in Zukunft lediglich ein Abschlag in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage gewährt wird. Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie bisher nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Bei der Unternehmensnachfolge soll ein Großteil des Betriebsvermögens (85 %) verschont bleiben, wenn

der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird und

die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben, d.h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.



Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 Euro. Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlages.

Für Einzelunternehmen, die ausschließlich selbst, also ohne Arbeitnehmer betrieben werden sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern gilt, dass für sie die allgemeinen Behaltensregelungen gelten.

All das bedeutet, dass nach dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf, der mit großer Wahrscheinlichkeit Gesetz werden wird, nur noch wenige Wochen Zeit verbleibt, steuerliche Gestaltungen vorzunehmen.



Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten Haushaltsdienstleistungen und Kinderbetreuungskost