Möglichkeiten beim Spendenabzug

Spenden sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar. Für die Summe aller in einem Jahr getätigten Spenden gilt, dass einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, alternativ 4 %o der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahraufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben werden. Bei Überschreitung der Höchstgrenzen werden nicht abzugsfähige Spenden zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Für Großspenden ist allerdings ein Rücktrag in das vorangegangene Jahr nicht mehr möglich.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass eine vom Spendenempfänger ausgestellte Spendenquittung nach amtlichem Muster vorliegt. Bei Spenden bis zu einer Höchstgrenze von € 200 genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, eine offizielle Spendenquittung ist nicht mehr notwendig.

Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich nicht abzugsfähig, ausgenommen hiervon sind Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Einrichtungen (Kunst und Kultur). Neue Sonderregelungen gibt es für Stiftungen, bestimmte Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von € 20.450 jährlich als Sonderausgaben abziehbar.



Kindergeld/Kinderfreibeträge Möglichkeiten der Gewinnverlagerung