Neuregelung für Altbestände und Restguthaben aus d

Bei nach Ausschüttung des Gewinns aus 2006 noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben wurde zu diesem Stichtag letztmalig ermittelt und festgestellt. Körperschaften haben innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des restlichen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch ist in den meisten Fällen bereits für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt worden. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, für jedes weitere Jahr des Auszahlungszeitraums jeweils am 30. September.

Wegen der Versteuerung der EK-02-Bestände gilt, dass in den Fällen, in denen die GmbH noch über steuerlich nicht belastete Einkommensteile verfügt, es ab 2008 zu einer zwangsweisen Pauschalversteuerung kommt:

Das EK 02 wird letztmalig zum 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Von diesem Betrag wird ein Anteil von 10 % mit einem Steuersatz von 30 % verwendungsunabhängig besteuert. Im Ergebnis kommt es also zu einer Steuer von 3 %, ohne dass eine Ausschüttung vorgenommen worden ist. Diese Steuer ist innerhalb eines Zeitraums ab 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeiträgen zu bezahlen. Eine Körperschaftssteuer-Erhöhung wird dabei nicht ausgelöst.

Besonderheiten gibt es für Wohnungsbaugenossenschaften sowie Körperschaften, an denen zu mindestens 50 % entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts der EU unmittelbar oder mittelbar oder ob gemeinnützige Körperschaften beteiligt sind.



Neuerungen bei der Einkommensteuer Offenlegung der Jahresabschlüsse