Neuerungen bei der Einkommensteuer

Änderung bei der Gewerbesteuer

Unternehmen, die gewerbesteuerpflichtig sind, konnten bisher die Gewerbesteuer einschließlich der darauf entfallenden Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge) steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist dieses nicht mehr möglich, die Gewerbesteuer stellt keine Betriebsausgabe mehr dar.

Einführung der Zinsschranke

Mit Wirkung ab 2008 ist die Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt eine Zinsabzugsbeschränkung (sog. Zinsschranke).

Der Zinsabzug wird beschränkt auf die Höhe des Zinsertrags und 30 % des steuerlichen EBITDA. Diese Beschränkung greift bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Regelung erfasst alle Fremdfinanzierungen, d.h. insbesondere auch eine normale Bankfinanzierung, sie ist nicht beschränkt auf Gesellschafterfremdfinanzierungen.

Die Regelung soll verhindern, dass insbesondere Konzerne ihre Gewinne durch Darlehensfinanzierung in Länder mit niedrigeren Steuern verlagern. Der den Abzugsbetrag übersteigende Betrag kann vorgetragen werden.

Die Zinsschranke greift in den nachstehenden Fällen grundsätzlich nicht ein:

Die Zinsaufwendungen übersteigen die Zinserträge um nicht mehr als € 1 Mio.

Der Betrieb gehört nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern (typischerweise Einzelunternehmer, der keine weitere Beteiligung hält).

Wenn der Betrieb Teil eines Konzerns ist und seine Eigenkapitalquote die Eigenkapitalquote des Konzerns, dem er angehört, nicht unterschreitet.



Sofortabschreibung von GWG/Sammelposten

Der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter ist neu geregelt worden. Es muss zukünftig zwischen Überschusseinkünften und Gewinneinkünften entschieden werden.

Bei den Überschusseinkünften (nichtselbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte) können wie bisher Wirtschaftsgüter bis zu € 410 netto auch bei der Anschaffung nach dem 31. 12. 2007 sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei den Gewinneinkünften sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebs ausgaben abzusetzen, wenn der Wert € 150 netto nicht übersteigt. Eine Verteilung auf mehre Jahre ist nicht mehr möglich.

Übersteigt
das Wirtschaftsgut den Wert von € 150, aber nicht den Wert von € 1.000 netto ist ein sogenannter Sammelposten zu bilden und im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.

Gestaltungsempfehlung:

Die Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern über € 150 bis € 410 sollte von 2008 auf 2007 vorgezogen werden.

Die Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern über € 410 bis € 1.000, die in weniger als 5 Jahren abgeschrieben werden (z.B. PC, Laptop), sollte von 2008 auf 2007 vorgezogen werden.


Wegfall der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von zuletzt dem 3-fachen der linearen Abschreibung und höchstens 30 % der Bemessungsgrundlage ist abgeschafft worden.

Die bisherige Regelung gilt noch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. 1. 2008 angeschafft werden.

Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA

Anstatt der bisherigen Rücklage für Ansparabschreibungen gibt es zukünftig einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag. Die bisherige buchungsmäßige Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil entfällt.

Künftig können bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens Gewinn mindernd abgezogen werden. Hierbei ist es im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage völlig unerheblich, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut neu oder aber bereits gebraucht ist.

Voraussetzung für die Bildung des Investitionsabzugbetrages sind:

Der Betrieb darf am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Ansatz gebracht wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, bei denen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird, darf das Betriebsvermögen nicht mehr als € 235.000 (bisher € 204.517) betragen.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert nicht mehr als € 125.000 betragen.

Bei Gewerbebetrieben und bei freiberuflich Tätigen, die ihren Gewinn nach EinnahmenÜberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, darf der Gewinn € 100.000 nicht übersteigen.



Für den Investitionszeitraum gelten besondere Regelungen:

Die Frist zur Investitionsdurchführung wurde auf drei Jahre verlängert.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahrs in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs aktiviert sein und ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden.



Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt sein. Außerdem ist die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogen wurden, darf je Betrieb € 200.000 nicht übersteigen.

Im Jahr der Investition erfolgt eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um den Investitionsabzugsbetrag. Für die Berechnung der Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40 % zu mindern, wenn ein Investitionsabzugsbetrag erfolgt ist. Die Sonderabschreibung und die reguläre Abschreibung ermitteln sich damit aus der auf 60 % verringerten Bemessungsgrundlage. Wurde ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und die Investition nicht durchgeführt, ist eine Änderung des Steuerbescheids für das Jahr vorgesehen, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden ist. Die Änderung des Steuerbescheids erfolgt aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses. Der bisherige Gewinnzuschlag wird nunmehr durch eine Verzinsung der sich ergebenden Steuernachzahlung mit 6 % pro Jahr ersetzt.

Für Existenzgründer gibt es keine Sonderregelungen mehr. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts und den vier folgenden Jahren können – unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages – bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der linearen AfA Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % der – ggf. um einen Investitionsabzugsbetrag geminderten – Anschaffung/Herstellungskosten vorgenommen werden. Auch für die Sonderabschreibung muss es sich nicht um ein neues Wirtschaftsgut handeln.

Optionsmöglichkeit für Einzel- und Personenunternehmer

Durch die Unternehmenssteuerreform erhalten auch die Einzel- und Personenunternehmer die Möglichkeit, sich den günstigen abgesenkten Körperschaftsteuersatz zu wählen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit etwa der gleichen international konkurrenzfähigen Steuer belastet werden.

Um dies zu erreichen, wird der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, auf Antrag nicht mit dem persönlichen progressiven Steuersatz, sondern lediglich mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag unterworfen. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen wird und damit dem Unternehmen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung steht, entfällt der Begünstigungsgrund wieder und es ist insoweit eine Nachversteuerung mit 25 % (Abgeltungssteuer) vorzunehmen. Die Belastung nicht thesaurierter Gewinne von Einzel- und Personenunternehmen beträgt dann maximal 47,48 % und ist vergleichbar mit der steuerlichen Belastung von ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften, die nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmenssteuerreform 48,4 % beträgt.

Voraussetzung für die Optionsmöglichkeit ist, dass der Gewinn durch eine Bilanz und nicht durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass bei einer Mitunternehmerschaft der Anteil am Gewinn des Mitunternehmers mehr als 10 % beträgt oder € 10.000 übersteigt. Innerhalb einer Mitunternehmerschaft kann jeder der Mitunternehmer unabhängig von den anderen Mitunternehmern optieren.

Den Antrag auf die Begünstigung muss der Steuerpflichtige für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil einzeln stellen. Dem Steuerpflichtigen soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen. Von dieser Regelung werden insbesondere Sachverhalte begünstigt, in denen es im Folgejahr zu einer unvorhergesehenen Verlustsituation kommt.

Der begünstigte im Unternehmen belassene Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt, die Fortschreibung erfolgt dabei jedes Jahr. Es werden dabei zwei Töpfe gebildet, nämlich - Topf 1, in den die nicht entnommenen steuerbefreiten Gewinne und der regelbesteuerte nicht entnommene Gewinn wandern - Topf 2, in den der mit 28,25 % begünstigte nicht entnommene Gewinn eingestellt wird. Werden in einem der folgenden Jahre Entnahmen aus den beiden Töpfen getätigt, entfällt der Begünstigungsgrund und es ist eine Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt wird der Nachversteuerungsbetrag ermittelt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung gibt es eine Verwendungsreihenfolge: Zunächst werden die Entnahmen aus dem Topf 2, d.h. mit Nachversteuerung entnommen. Erst wenn dieser Topf leer ist, erfolgen dann weitere Entnahmen aus dem die Nachversteuerung nicht auslösenden Topf 2. Zur vollständigen Nachbelastung kommt es, wenn der Betrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben, nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder aber der Gewinn nicht mehr durch Bestandsvergleich ermittelt wird. Der Steuerpflichtige kann außerdem jederzeit die Nachversteuerung beantragen.

In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines ganzen Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch Rechtsnachfolge geht der nachversteuerte Betrag auf den Rechtsnachfolger über. Entsprechendes gilt in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Mitunternehmerschaft nach § 24 UmwStG. Diese Regelung ist dann vorteilhaft, wenn der Gewinn des Unternehmers bzw. der Personengesellschaft deutlich über dem liegt, was vom Unternehmer bzw. von den Gesellschaftern zum Lebensunterhalt aus dem Betrieb entnommen werden muss. Auch macht eine pauschale Besteuerung nur Sinn, wenn die Steuerbelastung den Spitzensteuersatz (fast) erreicht.



Möglichkeiten der Gewinnverlagerung Neuregelung für Altbestände und Restguthaben aus d