Änderungen bei der Gewerbesteuer

Hinzurechnungen

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage als Basis für die Gewerbesteuer wurden in weiten Teilen neu gefasst. Soweit die Summe der aus den nachfolgenden Bereichen zusammenzurechnenden Beträgen den Freibetrag von 100.000 übersteigt, ist dieser zu 25 % dem Gewinn hinzuzurechnen:

Finanzierungskosten: Sämtliche Finanzierungskosten, also neben den Darlehenszinsen auch die Kontokorrentzinsen und auch gewährte Skonti in unüblicher Höhe und der Diskontaufwand bei Wechseln und anderen Geldforderungen

Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen oder dem Erwerb des Betriebes oder des Mitunternehmeranteils zusammenhängen. Ausgenommen sind Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters

1/5 der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Kraftfahrzeuge, Maschinen, EDV)

65 % (neu aufgrund Jahressteuergesetz 2008) der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von nichtbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Bürogebäude, Lagerhallen)

1 /4 der Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen)



Wegfall des Staffeltarifs/Freibetrag

Die bisher bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzuwendende Staffelung der Steuermesszahl von 1 % bis 5 % wird abgeschafft. Dadurch entfällt de facto ein Freibetrag i.H.v. € 24.000. Der Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften verbleibt bei € 24.500.

Gewerbesteuer-Messzahl

Die einheitliche Gewerbesteuer-Messzahl beträgt sowohl für die Einzelunternehmen, Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften künftig 3,5 %.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer

Als Kompensation für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 einem Gewerbetreibenden für die von ihm zu tragende Gewerbesteuerbelastung eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Höhe des 3,5fachen des Gewerbesteuermessbetrages gewährt. Die Steuerermäßigung wird allerdings begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens.



Allgemeines Änderungen bei der Körperschaftsteuer