Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Steuersatz

Der Körperschaftsteuertarif von derzeit 25 % wird mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf 15 % zuzüglich 0,83 % Soli-Zuschlag herabgesetzt. Dieser Tarif gilt sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Vereine, Genossenschaften und Sparkassen.

Zinsschranke

Auch für Zwecke der Körperschaftsteuer gilt für Unternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Zinsschranke. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der einkommensteuerrechtlichen Zinsschranke. Lediglich im Bereich der sog. Escape-Klausel gilt, dass für die Zwecke der Körperschaft die Frage, wann die Zinsschranke nicht zur Anwendung gelangt, die Voraussetzungen wesentlich strenger sind. So wird eine Befreiung wegen der Nichtzugehörigkeit zu einem Konzern nur gewährt, wenn die Kapitalgesellschaft nachweist, dass nicht mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen Vergütungen gegenüber einem mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner, diesem nahe stehenden Personen oder einem Dritten, der auf solche Personen als Sicherheiten zurückgreifen kann, sind.

Verschärfung beim Mantelkauf

Nach der bislang geltenden Regelung des § 8 Abs. 4 KStG zum Mantelkauf konnten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft nur dann genutzt werden, wenn die Körperschaft, die den Verlust nutzen wollte, mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich und rechtlich identisch war. Die Neuregelung des § 8 c KStG sieht nunmehr vor, dass nun das maßgebliche Entscheidungskriterium für die Verlustabzugsbeschränkung der Anteilseignerwechsel ist:

Werden innerhalb von 5 Jahren (mittelbar oder unmittelbar) mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteilsoder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen, geht ein Verlustvortrag und ein im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstandener Verlust quotal unter.

Werden innerhalb von 5 Jahren (mittelbar oder unmittelbar) mehr als 50 % der Anteils- oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen, geht ein Verlustvortrag und ein im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstandener Verlust vollständig unter.



Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen oder die Fortführung des Verlustbetriebes kommt es nicht mehr an. Die Neuregelung ist dahingehend verschärft worden, dass als Erwerber i.S.d. Regelung auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen gilt. Ein Indiz für gleichgerichtete Interessen soll z.B. die gemeinsame Beherrschung der Kapitalgesellschaft sein.



Änderungen bei der Gewerbesteuer Benzingutscheine