Eigenheimzulage/Riesterförderung/Wohn-Riester

Keine Absenkung der Altersgrenze für Kinder
Zur Förderung des Wohneigentums ist bei Bauantrag bis 2005 neben der Eigenheimzulage für jedes Kind eine zusätzliche Kinderzulage gewährt worden. Bei der Einkommensteuer wurde ab 2007 die Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibetrag auf das 25. Lebensjahr abgesenkt, was grundsätzlich auch auf die Eigenheimzulage zu übertragen wäre. Dieser Automatismus war nicht gewollt und wird aus Vertrauensschutzgründen mit dieser Änderung des EigZulG aufgehoben. Deshalb kann allen Beziehern von Eigenheimzulage Entwarnung gegeben werden, da weiterhin die bisherigen Zulageraten ausgezahlt werden.

Riesterförderung
Wird noch im Jahr 2008 ein Riester- oder neu geförderter Bausparvertrag abgeschlossen, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr und bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig € 200.

Wohn-Riester
Sollten Sie einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, dann können Sie das angesparte und durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage geförderte Kapital erstmals im Jahr 2008 bis zu einem Umfang von 75% oder aber zu 100% für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten inländischen Wohnung oder eines eigenen Hauses verwenden. Begünstigt sind auch Genossenschaftswohnungen sowie die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechtes. In den Jahren 2008 und 2009 muss der verwendete Betrag mindestens € 10.000 betragen.
Im Jahr der Verwendung des entsprechenden Altersvorsorgevermögens entstehen keine steuerlichen Konsequenzen. Entgegen der bisherigen Regelung ist der verwendete Betrag auch nicht zwingend zurückzuzahlen. Er wird aber beim Versicherer auf einem sog. Wohnförderkonto erfasst und jährlich mit 2% verzinst. Bei Eintritt in die Rentenphase erfolgt dann seine nachgelagerte Besteuerung und zwar wahlweise entweder sofort im Umfang von 70% oder wahlweise in jährlichen Teilbeträgen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres, spätestens aber bei Tod des Rentenberechtigten. Darüber hinaus sind Tilgungsleistungen auf ein begünstigtes Wohnungsbaudarlehen Altersvorsorgebeiträge, die durch Altersvorsorgezulage gefördert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie erst nach dem 31. 12. 2007 angeschafft oder hergestellt wird.



Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Eigenkapitalersetzende Darlehen