Entnahme eines Gebäudes aus Unternehmensvermögen

Seit dem Seeling-Urteil des EuGH behandelte die Finanzverwaltung die Grundstücksentnahme als umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, wenn der Grundstückserwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte.

Unter dem Druck der EU-Kommission ist die Finanzverwaltung zu ihrer früheren Auffassung zurückgekehrt, dass auf die Entnahme aus seinem Unternehmen die Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind.

Die Entnahme eines Grundstücks ist daher rückwirkend wieder umsatzsteuerfrei. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in den letzten 10 Jahren in Anspruch genommene Vorsteuer anteilig zu berichtigen ist.



Eigenkapitalersetzende Darlehen Erbschaftsteuerreformgesetz