Abgrenzung von Lieferungen

Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zum Dauerthema der Besteuerung der Abgabe von Speisen mit dem vollen bzw. ermäßigten Steuersatz geäußert. Nach der Rechtsprechung liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistung bei der Speisenabgabe überwiegt. Dabei ist die ausschließliche Zubereitung der Speisen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz.

Beschränkt sich der Unternehmer auf die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels bzw. Lebensmittelhandwerks, sind die Speiseumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Dabei sind die folgenden Elemente im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:

Portionieren und Abgabe über die Verkaufstheke, Verpacken, Anliefern auch in Einweggeschirr,

Bereitstellung von Papierservietten, Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus,

Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Würstchenbuden,

Bereitstellung von Verkaufstheken und -tresen, Ablagebretter an Kiosken, Würstchenbuden,

bloße Erstellung von z. B. Speisekarten.



Dies gilt auch für die Umsätze von Catering-Unternehmen und Mahlzeitendiensten.
Schädlich (die Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz) sind dagegen:

Zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten, Stehtischen, Tischen, Bänken und Stühlen, (Werden die Verzehreinrichtungen nicht genutzt und die Speisen „zum Mitnehmen“ abgegeben, unterliegt die Lieferung dem ermäßigten Steuersatz.)

das Servieren von Speisen und/oder Gestellung von Service- oder Kochpersonal oder das Portionieren und die Ausgabe der Speisen vor Ort,

Überlassung von Geschirr und Besteck und/oder die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.





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