Abschluss eines Grundstückskaufvertrags

Die entgeltliche Abtretung eines Angebots auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrags unterliegt der Grunderwerbsteuer

Die beim Erwerb eines Grundstücks anfallende Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche kommen der Kaufpreis, aber auch weitere Leistungen in Betracht. Eine Zahlung, die der Erwerber eines Grundstücks einem Dritten dafür zahlt, dass der Dritte auf den Erwerb des Grundstücks verzichtet, sind bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Abtretung eines Kaufangebots einem Verzicht des Grundstückserwerbs gleichzusetzen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Grundstückseigentümer einem Dritten das notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück unterbreitet. Die Rechte aus diesem Angebot waren übertragbar. Der Dritte trat seine Rechte aus dem Angebot gegen eine Zahlung an den letztendlichen Erwerber ab. Nachdem der Erwerber das Grundstück vom Eigentümer erworben hatte, setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und bezog sowohl den Kaufpreis an den Eigentümer als auch die Zahlung für die Abtretung des Kaufangebots an den Dritten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand, denn die Abtretung des Kaufangebots, das der Abtretende selber hätte annehmen können, schließe bei der Besteuerung des Grundstückskaufvertrags einen Verzicht auf den Erwerb des Grundstücks in seiner eigenen Person ein.



Abgrenzung von Lieferungen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte