Dingliches Vorkaufsrechts

Ausübung eines auf Grund eines Vermächtnisses bestellten dinglichen Vorkaufsrechts unterliegt der Grunderwerbsteuer

Erwirbt jemand durch Erbfall oder auf Grund eines Vermächtnisses ein Grundstück, unterliegt dieser Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Erbschaftsteuer.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs löst jedoch der Erwerb eines Grundstücks Grunderwerbsteuer aus, das jemand auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts erwirbt, das ihm vom Erblasser vermächtnisweise zugewendet worden ist. Dem Vermächtnisnehmer ist vom Erblasser nicht das Grundstück, sondern der Anspruch auf Bestellung eines Vorkaufsrechts vermacht worden. Dieser Anspruch unterliegt der Erbschaftsteuer. Der spätere Erwerb des Grundstücks durch Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein eigenständiger Rechtsvorgang, der nicht der Erbschaftsteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt.



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