Anteilstausch

Beim Anteilstausch bildet der gemeine Wert der erhaltenen Anteile den Veräußerungspreis der hingegebenen Anteile

Veräußert der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Anteile und erhält dafür vom Erwerber Anteile an einer anderen Gesellschaft (Anteilstausch), stellt sich die Frage nach der Ermittlung des Veräußerungspreises. Bei einem Anteilstausch ist der Veräußerungspreis der Wert der Anteile, die der Erwerber im Gegenzug hingibt. Diese Anteile sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Dabei ist eine Veräußerungsbeschränkung wertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie in den Anteilen selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.

Im zu Grunde liegenden Fall war ein Gesellschafter zu 100 % an einer GmbH beteiligt und veräußerte seine Anteile an einen Erwerber, der eine amerikanische Muttergesellschaft hatte. Als Gegenleistung erhielt der Gesellschafter nicht an der Börse notierte Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft. Die Vertragsparteien vereinbarten die Anwendung amerikanischen Rechts. Danach unterlagen die erhaltenen Stammaktien einer einjährigen Veräußerungssperre. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die nicht an der Börse notierten Stammaktien mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten seien, der grundsätzlich vom Kurs der an der Börse gehandelten Aktien der amerikanischen Muttergesellschaft abzuleiten ist. Die vom amerikanischen Recht auferlegte einjährige Veräußerungssperre sei jedoch als Minderwert bei der Bewertung der erhaltenen Stammaktien zu berücksichtigen. Die gesetzliche Veräußerungssperre gelte nämlich für alle Aktionäre mit nicht notierten Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft und sei damit in den Stammaktien selbst, nicht aber in der Person des Aktionärs angelegt. Das erstinstanzliche Finanzgericht muss nun über den Wertabschlag entscheiden.

Hinweis: Hätte der Bundesfinanzhof entschieden, dass allein schon die Vereinbarung amerikanischen Rechts durch die Vertragsparteien für die Veräußerungssperre maßgebend wäre, hätte es sich um sog. persönliche Verhältnisse der Vertragsparteien gehandelt. Dann hätte per Gesetz kein Bewertungsabschlag erfolgen dürfen.



Keine steuerfreie Geschäftsveräußerung Dingliches Vorkaufsrechts