Keine steuerfreie Geschäftsveräußerung

Keine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf eines noch zu bebauenden Grundstücks

A kaufte von B ein Grundstück, das B mit einer Gaststätte und vier Bowlingbahnen bebauen sollte. Zur Zeit des Verkaufs bestand nur ein Mietvorvertrag. B wies beim Verkauf Umsatzsteuer gesondert aus, die A als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt sah in der Veräußerung eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dafür muss ein Geschäftsbetrieb übertragen werden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Das übertragene Unternehmensvermögen muss die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssen übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber eine bereits vom Veräußerer ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Hieran fehlt es, wenn der Veräußerer ein Gebäude nur errichtet und versucht, Mieter zu finden, um es sofort nach der Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern.

So war es im Streitfall: Nach dem Grundstückskaufvertrag war ein noch zu bebauendes Grundstück zu übertragen. Die Finanzierung der Gebäudeerrichtung war nicht gesichert. Die unternehmerische Tätigkeit der Veräußerin war daher nicht durch ein Handeln in Vermietungs-, sondern durch ein Handeln in Veräußerungsabsicht geprägt.



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