Inanspruchnahme eines Gesellschafters

Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten

Ob die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu steuerwirksamen nachträglichen Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen führt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dies macht folgender Fall deutlich:

Eine wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafterin hatte gegenüber einer Bank kurz nach Gründung der Gesellschaft eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Danach haftete sie für Verbindlichkeiten in Höhe bis zu 25.000 € selbstschuldnerisch. Die Bürgschaftsübernahme erfolgte unentgeltlich und ohne Einräumung von Sicherheiten. Nach Insolvenzeröffnung nahm die Bank die Gesellschafterin aus der Bürgschaft in Anspruch. Diese wiederum machte in Höhe des Bürgschaftsbetrags entsprechende Verluste in ihrer Steuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof hat die Berücksichtigung dieser Verluste abgelehnt. Nach Feststellung des Gerichts befand sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft weder in einer Krise noch sei die Bürgschaftsübernahme krisenbestimmt gewesen. Nur unter diesen Voraussetzungen können solche Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden.



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