Anerkennung von Pacht oder Darlehensverträgen

Keine Beschränkung der Anerkennung von Pacht- oder Darlehensverträgen durch Vereinbarung abgekürzter Zahlungswege zwischen nahen Angehörigen

Der Ehemann betrieb auf dem Grundstück seiner Ehefrau eine Gastwirtschaft. Den ursprünglichen Grundstückserwerb und die Kosten der notwendigen Sanierung finanzierten die Ehepartner durch gemeinsam aufgenommene Darlehen.

Für die Nutzung als Gaststätte zahlte der Ehemann eine monatliche Pacht an seine Ehefrau. Über die Art der Zahlung und die Abrechnung von Nebenkosten wurde keine Vereinbarung getroffen. Die Pachtzahlungen erfolgten regelmäßig vom Betriebskonto der Gaststätte auf ein anderes Girokonto des Ehemanns, bei dem er allein zeichnungsberechtigt war. Von Letzterem wurden die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen gezahlt. Das Finanzamt erkannte das Pachtverhältnis wegen vorliegender Mängel bei der Vertragsdurchführung nicht an.

Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Für die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen komme es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten eindeutig vereinbaren und so wie vereinbart durchführen. Hauptpflichten sind die konkrete Bestimmung und Überlassung des Mietobjekts auf der einen und die eindeutige Vereinbarung und Zahlung der Miete oder Pacht auf der anderen Seite. Die Pachtzahlungen müssen dabei nicht unmittelbar an den Vermieter-Ehegatten erfolgen. Stattdessen können direkt seine Schuldverpflichtungen getilgt werden. Es handelt sich dann um Zahlungen auf dem abgekürzten Zahlungsweg. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf dem so abgekürzten Zahlungsweg dem Vermieter-Ehegatten Einnahmen zugerechnet oder für ihn Werbungskosten gezahlt werden.



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