Kommunales Krematorium

Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art

Kommunen sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Werden solche Betriebe als Hoheitsbetriebe geführt und dienen sie überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt, besteht keine Steuerpflicht.

Eine Kommune in Nordrhein-Westfalen betrieb ein Krematorium, das organisatorisch und wirtschaftlich als unselbstständiger Regiebetrieb geführt wurde. Eine Steuerpflicht wurde von Seiten der Kommune verneint, weil nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht der Betrieb eines Krematoriums ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten sei. Das Gesetz sieht zwar eine Übertragungsmöglichkeit vor, dies sei jedoch nicht entscheidend.

Anders beurteilte dies der Bundesfinanzhof. Da Betreiber von Krematorien aus dem In- und Ausland überregional ihre Dienste anbieten, ist von einer Wettbewerbssituation auszugehen. Dieser Wettbewerb am Markt führt zwingend zur Steuerpflicht eines solchen Betriebs der öffentlichen Hand.



Anerkennung von Pacht oder Darlehensverträgen Nicht vorhergesehene Besteuerungsfolgen