Nicht vorhergesehene Besteuerungsfolgen

Keine Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung durch nicht vorhergesehene Besteuerungsfolgen

Die grundsätzliche Zulässigkeit von tatsächlichen Verständigungen ist durch die Rechtsprechung anerkannt. Ihr Zweck ist es, einen möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt einvernehmlich festzulegen. Das gilt für Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist. Eine Bindungswirkung für solche Vereinbarungen setzt voraus, dass es sich um zu lösende Sachverhalts-, nicht aber um Rechtsfragen handelt. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Sachverhalt muss ein Problem der Vergangenheit betreffen.

Die Entscheidung darf zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen.

Ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger muss an dem Verständigungsverfahren beteiligt sein.



Eine diesen Grundsätzen entsprechende tatsächliche Verständigung verliert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht später ihre Wirksamkeit dadurch, dass sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt. Das gilt auch, wenn die vor dem Abschluss der Verständigung offen gelegten Beweggründe ein anderes Ziel bezweckten. Etwas anderes könnte sich nur für den Fall ergeben, dass die Beteiligten punktuell einen ausdrücklichen Vorbehalt vereinbart hätten.

In dem Urteilsfall ging es um den Zeitpunkt einer Grundstücksübertragung und seine Bewertung beim Übergang von einem auf einen anderen Rechtsträger. Damit handelte es sich um eine der tatsächlichen Verständigung zugängliche Sachverhaltsfrage. Der Unternehmer hatte sich beim Abschluss der Vereinbarung über die tatsächliche Verständigung von der Steuerneutralität des Übertragungsvorgangs leiten lassen, dies war eine Rechtsfrage. Sie wurde durch ein nach dem Abschlussstichtag verkündetes Urteil des Bundesfinanzhofs nicht im Sinne des Unternehmers geklärt. Da die Vereinbarung über die tatsächliche Verständigung in dieser Hinsicht auch keinen Vorbehalt enthielt, konnte sie ihre Wirksamkeit nachträglich nicht mehr verlieren.



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