Toilettengroschen

Toilettengroschen sind umsatzsteuerliches Entgelt

Geldbeträge, die Benutzer einer Toilette auf einen dafür aufgestellten Teller ablegen, gehören zum umsatzsteuerlichen Entgelt des Reinigungsunternehmens. Dies ist das vorläufige Ergebnis eines Steuerstreits.

Der dem Bundesfinanzhof vorgelegte Fall betraf einen Unternehmer, der sich gegenüber einem Kaufhausbetreiber vertraglich verpflichtet hatte, dessen Toiletten zu reinigen. Dem Unternehmer war es gestattet, von den Benutzern der Toilette Trinkgelder oder freiwillige Beträge entgegenzunehmen. Die Erhebung einer direkten Benutzungsgebühr war dagegen nicht erlaubt. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer die Toilettengroschen an den Unternehmer ablieferten.

Der Unternehmer behandelte die von den Toilettenbenutzern freiwillig entrichteten Beträge als nicht steuerbar. Der Betriebsprüfer dagegen vertrat die Auffassung, es handele sich um ein freiwillig gezahltes und damit steuerpflichtiges Entgelt der Nutzer. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Aussetzungsverfahren bestätigt.

Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht im Hauptverfahren zu demselben Ergebnis kommt.



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