Unlösbar miteinander verknüpfte Leistungspakete

Unlösbar miteinander verknüpfte, aus gewerblichen und freiberuflichen Elementen bestehende Leistungspakete sind nicht aufteilbar

Besteht bei der Durchführung eines Auftrags die Tätigkeit sowohl aus freiberuflichen als auch aus gewerblichen Elementen, liegt regelmäßig eine einzige einheitliche Tätigkeit vor. Für die Frage der Zuordnung kommt es darauf an, welches der beiden Elemente dem Auftrag das Gepräge gibt. Dementsprechend ist die gesamte Tätigkeit als entweder gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren. Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Das Gericht sah deshalb die Tätigkeit eines EDV-Spezialisten, der gegenüber seinen Kunden einheitliche Leistungspakete, bestehend aus Netzwerkdienstleistungen und Hardwarelieferungen, erbrachte, als gewerblich an. Der An- und Verkauf von Waren wird als dem freien Beruf so wesensfremd angesehen, dass die Handelstätigkeit grundsätzlich zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt.



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