Nachweis einer steuerfreien Ausfuhrlieferung

Vorlage eines internationalen Zulassungsscheins und Ausfuhrkennzeichens zum Nachweis einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich

Die Ausfuhr eines Gegenstands in ein Land, das nicht zur Europäischen Union gehört (sog. Drittland), ist in der Regel umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer muss allerdings nachweisen, dass der Gegenstand ausgeführt wurde. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein Unternehmer, der ein Kraftfahrzeug in ein Drittland liefert, zum Nachweis der Ausfuhr nicht einen internationalen Zulassungsschein und ein Ausfuhrkennzeichen vorlegen muss. Zum Nachweis ist lediglich ein Beleg erforderlich, der Folgendes enthält:

Name und Anschrift des Unternehmers,

handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands,

Ort und Tag der Ausfuhr,

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats.





Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Änderung der Bemessungsgrundlage