Spenden

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, auch dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie an Einrichtungen gehen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind. Gleiches gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Entsprechende Regelungen zum Spendenabzug werden in das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz übernommen.



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