Umsatzsteuerbefreiung Postuniversaldienstleistung

Umsatzsteuerbefreiung von Postuniversaldienstleistungen

Die bislang allein für die Leistungen der Deutsche Post AG geltende Befreiungsvorschrift soll an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Von der Umsatzsteuer befreit sein sollen nunmehr nur Postuniversaldienstleistungen, mit denen – durch einen oder mehrere Unternehmer – eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird. Der Umfang des begünstigten Leistungsspektrums ergibt sich aus den geltenden Vorschriften des EU-Postrechts.Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Gesamtheit bzw. von Teilen des Universaldienstes ist, dass der Unternehmer sich verpflichtet, alle bzw. einen einzelnen der Postuniversaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend anzubieten; dies sind:

die Beförderung von Briefsendungen, einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis 2.000 g,

die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg sowie

Einschreib- und Wertsendungen. Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind:

Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis zu 20 kg,

adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg,

Expresszustellungen,

Nachnahmesendungen sowie

Leistungen, die individuell vereinbart werden und

(nunmehr ausdrücklich) Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbrachtwerden.



Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern – ggf. auch rückwirkend – zurück.



Frist verkürzt Riester-Rente