Riester-Rente

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Altersvorsorgezulage gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstoßen sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Deshalb ist nunmehr vorgesehen, die Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person zu gewähren.

Im Einzelnen:

Grenzgängern wird unabhängig von ihrer (un)beschränkten Steuerpflicht eine unmittelbare Zulageberechtigung eingeräumt. Dementsprechend wird die Altersvorsorgezulage jedem Förderberechtigten gewährt, der in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (insbesondere Rentenversicherung und Beamtenversorgung) pflichtversichert ist. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind. Für diese Personen gibt es jedoch einen Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2010 eingezahlte Altersvorsorgebeträge. Keine Zulage gibt es für Kinder und den mittelbar begünstigten Ehepartner.

Für den Ehegatten gibt es auch dann eine mittelbare Zulageberechtigung, wenn die Partner nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und einer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Die Kinderzulage wird der Mutterzugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.

Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem, im EU-/ EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt.

Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falledes Wegzugs des Förderberechtigten ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet. Bei Umzug in ein Drittland besteht die Möglichkeit, dass die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet wird.





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