Korrektur widerstreitender Steueranrechnungen

Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückgenommen und ein für den Rechtsbehelfsführer/Antragsteller günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger) durch Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. War ein Dritter Rechtsbehelfsführer oder Antragsteller, sollen die Folgerungen auch gegenüber dem Steuerzahler und ggf. auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner) gezogen werden können. Durch diese Korrekturvorschrift soll eine doppelte Anrechnung von Steuerzahlungen umfassend vermieden werden. Sie gilt seit 31.12.2014, und zwar auch für Verwaltungsakte, die bereits zuvor ergangen sind. Hierdurch erübrigt sich der bisher verwendete Widerrufsvorbehalt.



Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Änderungen bei der Basisrente