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Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Freistellungsaufträge
Bei der Kapitalertragsteuer ist der Abzugsschuldner (in der Regel die Bank) seit 01.01.2015 verpflichtet, auch nachträglich vorgelegte Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Das gilt längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung.
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