Gesellschafterdarlehen

Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen

Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft.

Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt. Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift.

Die Neuregelung gilt für ab dem 01.01.2015 beginnende Wirtschaftsjahre.



Zuständigkeit bei Wohnsitz-/Betriebsverlagerung Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers