Sonstige Leistungen an einen Unternehmer

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer (B2B-Leistung, business-to-business) werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfänger-Sitz-Prinzip). Das gilt für die Leistungserbringung sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland.

Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen (insbesondere des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

Die Leistung muss für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein. Die bisherige Möglichkeit, für bestimmteinnergemeinschaftliche sonstige Leistungen den Leistungsort durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verlagern, wird abgeschafft. Verwendet der Leistungsempfänger aber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der Leistende davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Für den unternehmerischen Bereich bezogen sind auch Leistungen, die der Erbringung nicht steuerbarer Umsätze dienen.

Beispiel
Ein österreichischer Unternehmer (Ö)verbringt seinen Lkw zur Reparatur von Salzburg nach München zu einem deutschen Unternehmer (D). D repariert das Fahrzeug und lässtes danach nach Salzburg zurückbringen. Ö tritt mit seiner österreichischen Umsatzsteuer-Identifikati-onsnummer auf.

Lösung
Der Ort der Reparaturleistung liegt am Sitzort des Leistungsempfängers Ö in Salzburg. In Österreich gilt das Reverse-Charge-Verfahren, so dass D keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellt. In der Rechnung muss er aber sowohl seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die des Ö angeben. Er hat die Leistung an Ö in seiner Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen und gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären.



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