Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket

Der Rat der EU hat 2008 zwei Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlassen, die zum 01.01.2010 in nationales Recht umzusetzen sind. Diese ändern die Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen, erweitern das Reverse-Charge-Verfahren sowie die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung um die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und regeln das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu.

Der nationale Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben im Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt. Änderungen muss es noch bei der Zusammenfassenden Meldung geben. Diese dürften eine der ersten Aufgaben des neu gewählten Parlaments sein, da sie bis zum 01.01.2010 im Gesetz stehen müssen.

Die Änderungen zur Neuregelung der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen treten am 01.01.2010 in Kraft.

Vergütungsverfahren ab 01.01.2010 Die neuen Vorschriften sind auf Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Antragstellung...

Zusammenfassende Meldung Künftig müssen Unternehmer auch eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten...

Rechnungen ausländischer Unternehmer Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung, bei der sich der inländische Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz...

Grenzüberschreitende Leistungen Der Leistungsort bestimmt sich im B2B-Bereich auch nach dem Sitzort des Leistungsempfängers, löst aber EU-weit eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft aus...

Güterbeförderungen Für Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagenim B2B-Bereich bestimmt sich der Ort nach...

Ausnahmen von der Ortsregelung bei Leistungen Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip...

Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher...

Sonstige Leistungen an Endverbraucher Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher (Leistungen im B2C-Bereich, business-to-consumer) bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers...

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt...





Sonstige Leistungen an einen Unternehmer