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Veranstaltungsleistungen Veranstaltungsleistungen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind. Diese werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Restaurationsleistungen Für Restaurationsumsätze bestimmt sich der Leistungsort zukünftig nach dem Tätigkeits-Prinzip. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehran Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn sie nicht an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, wird dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Damit werden die tatsächlich im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen nicht mehr mit deutscher Umsatzsteuer belastet.
Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet werden am Abgangsort erbracht.
Personenbeförderungen Für Personenbeförderungsleistungenbestimmt sich der Leistungsort wiebisher nach dem Strecken-Prinzip. Die Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, ist nur der Teil der Leistung in Deutschland steuerbar, der auf das Inland entfällt.
Für alle vorgenannten Leistungen gilt, dass sie im B2B-Bereich zum Reverse-Charge-Verfahren führen können. Ob und wie stehen im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates. Sieht der jeweilige Mitgliedstaat die Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, hat der Leistende dort keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Der Leistende hat den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. In der Rechnung hat der Leistende seine und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben.
Sieht der jeweilige EU-Staat keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, ist der Leistende dort Steuerschuldner und hat die Erklärungspflichten des jeweiligen Belegenheitsstaates zu erfüllen.
Die Industrie- und Handelskammer Köln stellt im Internet eine "Übersicht: Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa" bereit.
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