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Einkommensteuer-Erstattungsanspruch des Todesjahres gehört nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass
Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträge entsteht auch beim Tod erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums. Demzufolge gehören Steuererstattungsansprüche, die die Einkommensteuerveranlagung des Todesjahres betreffen und auf überhöhten Vorauszahlungen oder Abzugsbeträgen (z. B. Einbehaltung von Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) beruhen, regelmäßig nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass. Das Finanzgericht Münster begründet seine Entscheidung damit, dass ein solcher Erstattungsanspruch zum maßgeblichen Stichtag, dem Todestag des Erblassers, noch nicht entstanden ist.
Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.
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