Regelumsatzsteuersatz

Regelumsatzsteuersatz für Teile von Hüftgelenkimplantaten

Die Lieferung künstlicher Gelenke unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dieser gilt auch für „Komponenten“ einer Hüftgelenkprothese. Für die Lieferung von „Teilen oder Zubehör künstlicher Gelenke“ gilt hingegen der Regelsteuersatz.

Werden zu sog. Schraubpfannen-Systemen, die als Hüftgelenkimplantate verwendet werden, gehörende Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel einzeln geliefert, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um die Lieferung von Teilen künstlicher Gelenke, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Als Komponenten, deren Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, sieht der Bundesfinanzhof den künstlichen Oberschenkelknochen und die künstliche Gelenkpfanne nur an, wenn alle Bestandteile des künstlichen Oberschenkelknochens bzw. der künstlichen Gelenkpfanne Gegenstand einer einheitlichen Lieferung sind.



Rückwirkende Mietanpassung OKTOBER 2008