Versorgungsausgleich bei Ehegatten

Besteuerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehegatten

Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit begründeten Versorgungsanwartschaften (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten werden Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. In bestimmten Fällen greift dagegen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ein, wobei der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Regel eine Geldrente an den berechtigten Ehegatten zahlt. Damit wird die Differenz zwischen den Altersbezügen ausgeglichen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 hat sich die Besteuerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geändert, was die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zum Anlass genommen hat, in einer Verfügung dazu Stellung zu nehmen. Danach kann der Ausgleichsverpflichtete die von ihm gezahlte Geldrente als Sonderausgaben abziehen, soweit die der Ausgleichsverpflichtung zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten selbst der Besteuerung unterliegen. Der die Geldrente empfangene Ausgleichsberechtigte muss die Rente in Höhe der Sonderausgaben als sonstige Einkünfte versteuern.

Beispiel:

A erhält eine Leibrente in Höhe von jährlich 12.000 €, die mit einem Ertragsanteil von 20 % besteuert wird. A zahlt auf Grund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Geldrente an B in Höhe von jährlich 2.000 €. A kann 20 % von 2.000 € = 400 € als Sonderausgaben abziehen. B muss diesen Betrag (400 €) versteuern.

Würde es sich bei den Altersbezügen des A um eine Betriebsrente handeln (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), wäre bei A und B jeweils der volle Betrag von 2.000 € anzusetzen.



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