Bewertung von Vermächtnissen

Bewertung von Vermächtnissen mit dem gemeinen Wert, bei Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags

Ein Bauer hatte im Rahmen eines Erbvertrags seine vier Söhne zu gleichberechtigten Erben eingesetzt. Seine Ehefrau sollte eine monatliche Rente und ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hof erhalten. Die Übernahme des Hofs wurde dem ältesten Sohn angeboten. Das Angebot stand unter der Bedingung der eigenen Bewirtschaftung und der Übernahme von Rente und Wohnrecht für die Mutter. Nach dem Tod des Vaters übernahm der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb und die damit zusammenhängenden Pflichten.

Der landwirtschaftliche Betrieb stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine selbstständige wirtschaftliche Einheit dar. Das Vorrecht zu seiner Übernahme bewirkt einen einseitigen Vorteil gegenüber den übrigen Erben, es handelt sich um ein Vermächtnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob für den Vorteil Gegenleistungen übernommen werden.

Gegenstand der erbschaftsteuerlichen Bewertung dieses Vermächtnisses ist nicht der Betrieb, sondern die Forderung auf seine Übertragung, der Übereignungsanspruch. Er ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Trotz dieser Bewertung ist der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen zu gewähren, denn begünstigt ist die Übernahme von Betriebsvermögen. Ob dies direkt oder vermächtnisweise erfolgt, ist unerheblich.



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