Durchführung von Reinigungsarbeiten

Durchführung von Reinigungsarbeiten führt nicht zu inländischer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens

Ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden führte über mehrere Jahre hinweg auf einem deutschen Flughafen Reinigungsarbeiten an Flugzeugen durch. Hierfür benötigte es keine eigenen Räumlichkeiten, weil die notwendigen Hilfsmittel (Reinigungsmaschinen, Putzmittel) vom Flughafen gestellt wurden. Seine Mitarbeiter durften aber die Pausen- und Umkleideräume des Flughafens benutzen. Das Finanzamt setzte für die im Inland erzielten Gewinne Steuern fest, weil es den Flughafen als inländische Betriebsstätte wertete.

Hiergegen wehrte sich das niederländische Unternehmen und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht, weil eine Betriebsstätte eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen oder Anlagen voraussetzt. Da aber lediglich Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden, war das Unternehmen nicht am Flughafen „verwurzelt“. Für das Gericht war unerheblich, dass die Mitarbeiter die Pausen- und Umkleideräume benutzen durften.



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