Vergütungsverfahren ab 01.01.2010

Vergütungsverfahren ab 01.01.2010

Die neuen Vorschriften sind auf Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuern.

Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.

Die Anträge sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Vergütung einzureichen. Der nicht im Mitgliedstaat der Vergütung Ansässige muss einen elektronischen Vergütungsantrag über das vom Ansässigkeits-Mitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den Mitgliedstaat der Vergütung richten. Im Inland ansässige Unternehmer müssen ihre Anträge ab 2010 über ein elektronisches Portal zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (insbesondere Unternehmereigenschaft des Antragstellers) übermitteln. Die Mindestbeträge für die Antragstellung betragen 50 € für Jahresanträge (bisher 25 €) und 400 € für Dreimonatsanträge und für Anträge, die mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr betreffen (bisher 200 €).

Die Vorlage von Originalrechnungen und Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend. Der Vergütungsmitgliedstaat kann (in allen Fällen) verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag elektronisch eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls die Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € beträgt. Der Vergütungsantrag muss dem Ansässigkeitsmitgliedstaat spätestens am 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen (bisher 30. Juni des Folgejahres).

Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Vergütungsantrags diesen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf von 4 Monaten (bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Tagen), ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.

Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer müssen ihren Vergütungsantrag ausschließlich elektronisch über das in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Der Antrag muss spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, übermittelt worden sein. Die Vergütungssumme muss der Unternehmer selbst berechnen. Dem Antrag sind Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie, wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet, beizufügen. Des Weiteren wurden die Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen, erhöht. Bei einem Antrag für ein Vierteljahr, muss die Antragssumme mindestens 400 € betragen (bisher 200 €). Bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 50 € (bisher 25 €).

Auch der Bescheid wird nur noch auf elektronischem Weg erteilt und bekannt gegeben, und zwar per E-Mail.

Die Vergütung muss grundsätzlich spätestens nach 4 Monaten und 10 Tagen erfolgen. Werden die Kopien von Rechnungen und Einfuhrbelegen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht, beginnt die Erstattungsfrist erst, wenn die Kopien dem Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Bei Nachfragen der Finanzbehörde verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Monate und 10 Tage. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.

Vergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer haben ihren Vergütungsantrag grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sie können den Antrag aber auch wie bisher durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, zu stellen. Die Vergütungssumme ist durch den Unternehmer zu berechnen und die maßgeblichen Rechnungen und Einfuhrbelege sind im Original zu übermitteln. Auch für Drittlandsunternehmer wurden die Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen, verdoppelt. Bei einem Antrag für ein Vierteljahr muss die Antragssumme mindestens 1.000 € betragen (bisher 500 €). Bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 500 € (bisher 250 €). Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung nachweisen, dass er als Unternehmer im Ansässigkeitsstaat registriert ist.



Zusammenfassende Meldung