Betrieblichen Altersversorgung

Beiträge an Unterstützungskassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur beschränkt abziehbar

Ein Unternehmen kann zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines Mitarbeiters eine sog. Unterstützungskasse einschalten. Die an die Unterstützungskasse gezahlten Beiträge können bis zu 25 % der zugesagten Betriebsrente als Betriebsausgaben abgezogen werden. Beträgt die Betriebsrente mehr als 75 % des aktiven Jahresgehalts, ist der 25 %-ige Betriebsausgabenabzug nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nur von diesem beschränkten Betrag möglich.

Beispiel:

jetziges Jahresgehalt des Mitarbeiters  50.000 € 
zugesagte Betriebsrente jährlich  40.000 € 
höchstens 75 % des Jahresgehalts von 50.000 €  37.500 € 
Jahres-Beitrag an Unterstützungskasse  12.000 € 
höchstens abzugsfähig: 25 % von 37.500 €  9.375 €  


Somit sind von dem gezahlten Beitrag von 12.000 € nur 9.375 € als Betriebsausgaben abzugsfähig.



Sonderausgabenabzug Schuldgeld Freie Verpflegung als Sachbezug