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Beiträge an Unterstützungskassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur beschränkt abziehbar
Ein Unternehmen kann zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines Mitarbeiters eine sog. Unterstützungskasse einschalten. Die an die Unterstützungskasse gezahlten Beiträge können bis zu 25 % der zugesagten Betriebsrente als Betriebsausgaben abgezogen werden. Beträgt die Betriebsrente mehr als 75 % des aktiven Jahresgehalts, ist der 25 %-ige Betriebsausgabenabzug nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nur von diesem beschränkten Betrag möglich.
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