Bewertungswahlrecht bei Verschmelzung

Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung

Bei einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft ihr Betriebsvermögen in der Übertragungsbilanz mit den Buchwerten oder einem höheren Wert, höchstens dem Teilwert ansetzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Danach kommt es auf die handelsrechtlichen Beschränkungen zur Fortführung des handelsrechtlichen Buchwerts nicht an. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist für die steuerliche Umwandlungsbilanz nicht anwendbar. Der von der Finanzverwaltung vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nicht zuzustimmen.

Anmerkung: Durch eine Neufassung des Umwandlungsteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich grundsätzlich mit dem Gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag ist der Ansatz des Buchwerts oder eines höheren Werts zulässig.



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