Verjährungsfrist für Erbschaftsteuer

Beginn der Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer

Die Frist zur Festsetzung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Abweichend von der Grundregel kann für den Fall, dass eine Steuererklärung abzugeben ist, die Festsetzungsfrist eventuell zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Maßgeblich ist in diesem Fall der Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens aber der Ablauf des dritten Jahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Wird keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahrs, in dem das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erhalten hat. Diese Frist gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn das Finanzamt erst ein Jahr nach Kenntnisnahme von der Schenkung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auffordert. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist verlängert sich durch die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nicht um ein weiteres Jahr.



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