Sicherungsübereigneter Gegenstand

Doppelumsatz bei Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands

Übereignet ein Unternehmer (Sicherungsgeber) einen Gegenstand (Sicherungsgut) zur Sicherheit z. B. an seine Bank (Sicherungsnehmerin), führt dies nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung. Wird der diesem Geschäft in aller Regel zu Grunde liegende Kreditvertrag Not leidend und verwertet der Sicherungsnehmer daraufhin das Sicherungsgut, kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu einem sog. Doppelumsatz:

Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und gleichzeitig der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer. Die Umsatzsteuer entsteht erst mit der Lieferung an den Erwerber. Die Freigabe des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber und der Verzicht auf das Auslösungsrecht stellen noch keine Umsatzsteuer auslösende Lieferung dar.

Finden die Lieferungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt, schuldet der Sicherungsnehmer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die aus der Lieferung des Sicherungsgebers an ihn ergebende Umsatzsteuer. Bei Lieferungen während des Insolvenzverfahrens schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Eine Lieferung während des Insolvenzverfahrens liegt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs immer dann vor, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet. Auch wenn er das Sicherungsgut bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz nimmt, führt dies nicht zur Annahme einer Lieferung außerhalb des Insolvenzverfahrens.



Abzugsverbot für Werbungskosten Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer 2008