Abzugsverbot für Werbungskosten

Hälftiges Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungsgemäß

Einnahmen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sind auch nur zur Hälfte abzugsfähig. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sollte die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer mildern. Es sollte sich durch die Vorbelastung mit Körperschaftsteuer keine höhere Belastung ergeben, als dies der typisierenden Einkommensteuerbelastung für andere Einkünfte entspricht. Dies wird durch die hälftige Befreiung der Einnahmen erreicht.

Danach wäre es folgerichtig, die im Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften stehenden Werbungskosten in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Das Halbabzugsverbot durchbricht dieses objektive Nettoprinzip, ist aber hinzunehmen, weil sich durch den nur hälftigen Ansatz der Einnahmen aus Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen ein erheblicher Vorteil ergibt, der den vorgenannten Nachteil des Halbabzugsverbots von Werbungskosten ansatzweise ausgleicht.



Ordnungsgemäße Bilanz Sicherungsübereigneter Gegenstand