Werbungskosten bei Nießbrauch

Eigentümer kann bei bestehendem lebenslangen Nießbrauch vorab entstandene Werbungskosten nicht abziehen

Nießbrauch ist das unvererbliche und unübertragbare (auch unveräußerliche) Recht, alle Nutzungen aus einer Sache zu ziehen.

Beispiel: Der Vater ist Eigentümer eines Hauses. Er überträgt dieses Haus gegen Vorbehalt des Nießbrauchs auf seinen Sohn. Der Sohn wird dadurch zivilrechtlicher Eigentümer. Der Vater hat das Recht, weiterhin die Nutzungen zu ziehen, d. h., er erhält weiterhin die Mieteinnahmen, die er versteuern muss. Er muss auch die gesetzlich und/oder vertraglich übernommenen Grundstückskosten zahlen, und kann diese als Werbungskosten ansetzen. Nach Wegfall des Nießbrauchsrechts, z. B. nach dem Tod des Nießbrauchers, erzielt der Eigentümer des Objekts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Umbau an einem mit Nießbrauch belasteten Geschäftshaus streitig. Das Finanzgericht entschied, dass die vom Eigentümer gezahlten Aufwendungen für den Umbau keine vorab entstandenen Werbungskosten sind. Obwohl das Finanzgericht nicht verkennt, dass die Aufwendungen des zivilrechtlichen Eigentümers wirtschaftlich gesehen einer nach Tod des Nießbrauchers möglichst lastenfreien Nutzung dienen, verneint es den notwendigen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn der Nießbrauchsberechtigte sehr alt sei. Die Einkünfteerzielung durch den Eigentümer müsse zumindest erkennbar sein, es müsse eine zeitliche Fixierung vorliegen, damit entsprechende Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten angesetzt werden könnten.

Der Bundesfinanzhof wird die abschließende Entscheidung treffen müssen.



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