Finanzamt darf Arbeitsagentur informieren

Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren

Das Finanzamt darf wegen des Steuergeheimnisses grundsätzlich niemandem offenbaren, was es bei der Besteuerung eines Bürgers erfahren hat.

Dass dies auch anders sein kann, zeigt der folgende Fall: Ein Bürger hatte während des Bezugs von Arbeitslosengeld in einem Zeitraum von drei Jahren auch erhebliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies wollte das Finanzamt nach einer Außenprüfung der Arbeitsagentur melden.

Der Bundesfinanzhof lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, dass die Weitergabe von Informationen über die Einkünfte eines Arbeitslosengeld beziehenden Bürgers an die Arbeitsagentur zulässig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Bürger das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen hat. Das Finanzamt müsse Letzteres auch nicht selbst prüfen.



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